TV Vohburg


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Satzung

Gesamtverein

Satzung


des Turnverein 1911 Vohburg a.d. Donau e.V.



§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr


(1) Der am 22. Januar 1911 in Vohburg gegründete Turnverein führt den Namen „Turnverein Vohburg 1911“ und ist beim Amtsgericht Ingolstadt mit der Nr. 274 in das Vereinsregister eingetragen. Er führt den Zusatz „e.V.“.



(2) Der Verein hat seinen Sitz in Vohburg.



(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.



(4) Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landessportverbandes und der zuständigen Landesfachverbände. Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen zum Verein wird auch die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum Bayerischen Landessportverband vermittelt.



§ 2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit


(1) Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports.



(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung


Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins, sowie etwaige Überschüsse werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet.


Der Verein darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.



Die Organe des Vereins arbeiten ehrenamtlich. Notwendige Auslagen können erstattet werden. Personen, die sich im Ehrenamt oder nebenberuflich im Verein im gemeinnützigen Bereich engagieren, können im Rahmen der steuerlich zulässigen Ehrenamtspauschalen/Übungsleiterfreibeträge begünstigt werden.





§ 3 Vereinstätigkeit


(1) Die Verwirklichung des Vereinszwecks sieht der Verein insbesondere in:


• Abhaltung eines geordneten Turn-, Sport- und Spielbetriebes


• Durchführung von Veranstaltungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen und gemeinschaftsfördernden Veranstaltungen


• Sachgemäße Ausbildung und Einsatz von Übungsleitern



(2) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral



§ 4 Mitgliedschaft


(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.



(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet die jeweilige Abteilung und der Vorstand. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter.



(3) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.



(4) Das Mitglied hat jeden Anschriften-, Konto- und Bankwechsel dem Vorstand mitzuteilen.



(5) Stimmberechtigt in den Vereinsversammlungen sind Mitglieder nach Vollendung des 16. Lebensjahres. Wählbar sind nur volljährige Mitglieder, ausgenommen Mitglieder der Vereinsjugendleitung. Diese sind nach Vollendung des 16. Lebensjahres wählbar.



(6) Die Übertragung des Stimmrechtes ist nicht möglich.


(7) Mitglieder, die dem Verein langjährig angehören, können geehrt werden



(8) Mitglieder, die den Zweck des Vereins in besonderem Maße gefördert haben, können auf Beschluss des Vereinsausschusses zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder, sie sind jedoch von jeglicher Beitragszahlung befreit.



§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft


(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen entsprechend mit Ende der Rechtsfähigkeit.



(2) Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende eines Kalenderhalbjahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monat möglich.



(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig gemacht hat oder innerhalb eines Jahres seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist.


Zur Antragstellung ist jedes Vereismitglied berechtigt.


Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss in geheimer Abstimmung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Beschluss des Vereinsausschusses ist innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet alsdann mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf ihrer nächsten Mitgliederversammlung.


Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vereinsauschuss seinen Beschluss für vorläufig vollziehbar erklären.



(4) Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf einen Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschieden hat.



(5) Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vereinsauschuss unter den genannten Voraussetzungen durch einen Verweis oder durch eine Geldbuße bis zum Betrag von EUR 100.- und/oder mit einer Sperre von längstens einem Jahr an der Teilnahme an sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen des Vereins oder der Verbände, welchen der Verein angehört, gemaßregelt werden. Die Entscheidung des Vereinsauschusses ist nicht anfechtbar.



(6) Die Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen Briefes zuzustellen.



(7) Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliederverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliederverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon jedoch unberührt.



§ 6 Beiträge


(1) Jedes Mitglied ist zur Zahlung des Beitrages und ggf. einer Aufnahmegebühr verpflichtet. Über die Höhe und die Fälligkeit dieser Beiträge, sowie über sonst von den Mitgliedern zu erbringende Leistungen beschließt die Mitgliederversammlung.



(2) Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag. Für jedes angefangene halbe Mitgliedsjahr wird der halbe Jahresbeitrag erhoben.



(3) Der Beitrag wird durch Abbuchung von Konten der Mitglieder erhoben. Von der Abbuchungsermächtigung kann in Sonderfällen, auf Antrag, abgesehen werden.


(4) Der Vereinsausschuss hat das Recht, bei nachgewiesener Bedürftigkeit Aufnahmegebühr und den monatlichen Mitgliedsbeitrag ganz oder teilweise zu erlassen, zu stunden oder Ratenzahlungen zu bewilligen.



(5) Der Abrechungszeitraum ist in der Beitragsordnung des Vereins festgelegt.



(6) Für einzelne Abteilungen kann auf Beschluss des Vereinsausschusses ein gesonderter Abteilungsbeitrag genehmigt werden. Über diesen Beitrag verfügt die jeweilige Abteilung, jedoch nur im Sinne des Vereinszweckes.



(7) Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit und haben zu allen Sportveranstaltungen des Vereins freien Eintritt.



§ 7 Organe des Vereins


(1) Organe des Vereins sind:



a) der Vorstand


b) der Vereinsausschuss


c) die Mitgliederversammlung


§ 8 Vorstand


(1) Der Vorstand besteht aus:



a) dem 1. Vorsitzenden


b) dem 2. Vorsitzenden


c) dem 3. Vorsitzenden (optional, nur bei Bedarf)



(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die Vorstandsmitglieder vertreten (Vorstand im Sinne des § 26 BGB). Dabei ist jedes Vorstandsmitglied alleinvertretungs-berechtigt. Im Innenverhältnis wird dem 2. Vorsitzenden und 3. Vorsitzenden allerdings auferlegt nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden vom Vertretungsrecht gebrauch zu machen.



(3) Der Vorstand wird durch den Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Vereinsausschuss für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied hinzu zu wählen. Der Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt, längstens jedoch bis zur nächsten Mitgliederversammlung nach Ablauf der Wahlperiode.


Kann durch die Mitgliederversammlung kein rechtsfähiger Vorstand gewählt werden, so hat der zuletzt bestehende Vorstand die Aufgabe, dies umgehend dem zuständigen Registergericht sowie dem Bayerischen Landes-Sportverband und den betroffenen Fachverbänden anzuzeigen.



(4) Wiederwahl ist möglich.



(5) Verschiedene Vorstandsämter können von einer Person nur dann wahrgenommen werden, wenn ein Vorstandsmitglied frühzeitig ausscheidet und dieses Amt durch eine Nachwahl im Vereinsausschuss nicht besetzt werden kann. Das gilt jedoch nur bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Insbesondere können jedoch Vorstandsmitglieder kein weiteres Amt in einem Aufsichtsorgan des Vereins übernehmen.



(6) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.


Im Innenverhältnis gilt folgendes:


Der Vorstand i. S. des § 8 ist zum Abschluss von Rechtsgeschäften jeglicher Art mit einem Geschäftswert von bis zu EUR 250.- für den Einzelfall ohne der vorherigen Zustimmung durch den Vereinsausschuss berechtigt. Bei Rechtsgeschäften von über EUR 250.- bis EUR 10.000.- bedarf es grundsätzlich der Zustimmung des Vereinsausschusses. Bei Rechtsgeschäften über EUR 10.000.- oder bei Grundstücksan- oder verkäufen hat hierzu zusätzlich noch die Mitgliederversammlung zu beschließen.




(7) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, sowie sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ zugewiesen sind.



(10) Er hat folgende Aufgaben:


Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung mit Aufstellung der Tagesordnung


Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vereinsausschusses


Erstellung eines Jahresberichts



(11) Der Vorstand leitet den Verein. Er ist verpflichtet, in allen Angelegenheiten die Meinung des Vereinsausschusses einzuholen.



§ 9 Vereinsausschuss


(1) Der Vereinsausschuss besteht aus:


a) dem Vorstand


b) dem Schriftführer


c) dem Schatzmeister


d) 5 Beisitzern


e) den Abteilungsleitern (bei deren Verhinderung ihre Stellvertreter)


f) dem Fußball-Jugendleiter


g) der Ehrenvorsitzenden, falls solche gewählt worden sind



(2) Die fünf Beisitzer, die Abteilungsleiter, deren Stellvertreter und der Fussball-Jugendleiter werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Der Turnus soll dem der Vorstandswahl angepasst werden. Ausnahmen sind möglich.



(3) Im Innenverhältnis gilt folgendes:


Der Vereinsausschuss hat die Aufgabe, bei Rechtsgeschäften des Vorstands mit einem Geschäftswert von mehr als EUR 250.- zu beschließen, ob dem Rechtsgeschäft zugestimmt wird. Bei Rechtsgeschäften über EUR 10.000.-oder bei Grundstücksan- und verkäufen hat hierüber zusätzlich noch die Mitgliederversammlung zu beschließen.



(4) Der Vereinsausschuss wird vom 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter schriftlich, fernmündlich oder mündlich einberufen.



(5) Er muss innerhalb von 7 Tagen einberufen werden, wenn mindestens drei Ausschussmitglieder die Einberufung schriftlich vom Vorstand verlangen. Die Bekanntgabe der Tagesordnung ist bei der Einberufung des Vereinsausschusses nicht zwingend erforderlich. Soweit der Vorstand zu Rechtsgeschäften der Zustimmung des Vereinsausschusses bedarf, beschließt der Ausschuss mit einer einfachen Mehrheit der Stimmen der Erschienenen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.



(6) Der Vereinsausschuss kann mit einfacher Mehrheit unter Angabe von Gründen und den in der Satzung festgelegten Fristen eine Mitgliederversammlung einberufen.



§ 10 Mitgliederversammlung


(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn dies von einem Zehntel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird.



(2) Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt zwei Wochen vor dem Versammlungstermin durch den Vorstand. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben, in der die zur Abstimmung gestellten Anträge ihrem wesentlichen Inhalt nach zu bezeichnen sind. Die Bekanntgabe zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt über den Vereinsschaukasten am Sportgelände an der Gewerbestraße.



(3) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.



(4) Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltung wird als ungültige Stimme gezählt. Bei Stimmengleichheit gilt die Beschlussvorlage als abgelehnt. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.



(5) Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine geheime Abstimmung ist erforderlich, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.



(6) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:


a) Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes


b) Wahl der zwei Kassenprüfer und Entgegennahme des Kassenberichts


c) Beschlussfassung über Änderung der Satzung, über Vereinsauflösung und über Vereinsordnungen


d) Beschlussfassung über das Beitragswesen


e) Beschlussfassung über die Einrichtung bzw. Auflösung von Abteilungen


f) Weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben bzw. Gegenstand der Tagesordnung sind



(7) Anträge zu den Mitgliederversammlungen können gestellt werden:


a) von den Mitgliedern


b) vom Vorstand


c) vom Vereinsausschuss


d) von den Abteilungen



(8) Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung aufgeführt sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge 8 Tage vor der Versammlung schriftlich beim 1. Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder bejaht wird. Ein verspäteter Antrag auf Satzungsänderung kann dann in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn seine Dringlichkeit einstimmig beschlossen wurde.



(9) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.



§ 11 Durchführung von Abstimmungen /Wahlen


(1) Wahlen dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn sie satzungsgemäß anstehen, auf der Tagesordnung vorgesehen und bei der Einberufung bekannt gegeben worden sind.



(2) Vor Wahlen ist ein Wahlausschuss mit mindestens drei Mitgliedern zu bestellen, die selbst nicht für die Wahlen kandidieren. Er hat die Aufgabe die Durchführung der Wahl zu kontrollieren und die abgegeben Stimmen zu zählen.



(3) Der Wahlausschuss hat einen Wahlleiter zu bestimmen, der während des Wahlganges die Rechte und Pflichten eines Versammlungsleiters hat.



(4) Vor dem Wahlgang hat der Wahlausschuss zu prüfen, ob die zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten die Voraussetzung erfüllen, die die Satzung vorschreibt.



(5) Beschlussfassungen erfolgen offen (per Akklamation), soweit nicht gesetzliche Bestimmungen dem entgegenstellen oder die Versammlung einen anderen Abstimmungsmodus festlegt.



(6) Wahlen sind grundsätzlich schriftlich und geheim durchzuführen, wenn die Versammlung nichts anderes beschließt.



§ 12 Kassenprüfung


(1) Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählten zwei Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des gesamten Vereines auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der Ausgaben. Eine Überprüfung hat einmal im Jahr zu erfolgen. Über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten.



§ 13 Sonder - Ausschüsse


(1) Zur Vorbereitung und Durchführung besonderer Maßnahmen oder Veranstaltungen kann von der Mitgliederversammlung, vom Vereinsaussschuss oder vom Vorstand ein Ausschuss berufen werden.



§ 14 Abteilungen


(1) Für die im Verein betriebenen Sportarten können mit Genehmigung des Vereinsausschusses rechtlich unselbstständige Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vereinsausschusses das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein. Das Nähere regelt die Abteilungsordnung, die sich im Rahmen des satzungsgemäßen Vereinszweckes halten muss. Soweit in der Abteilungsordnung nichts anderes geregelt ist, gilt die Satzung des Hauptvereins für die Abteilungen entsprechend.



(2) Die Abteilungen erhalten vom Hauptverein jährlich Zuschüsse, entsprechend ihrem Zuschussbedarf. Dieser Zuschussbedarf ist von den Abteilungen in Form eines Abteilungshaushaltplanes bis spätestens zwei Monate vor Beginn eines neuen Geschäftsjahres dem Vorstand schriftlich mitzuteilen und zu begründen.



(3) Der Vereinsauschuss setzt die Zuschüsse fest.



(4) Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.



§ 15 Auflösung des Vereins


(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen vier Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist auf der Einberufung hinzuweisen.



(2) Sofern die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.


(3) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Vohburg a.d. Donau mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden muss.



§ 16 Inkrafttreten der Satzung


(1) Die vorstehende Satzung wurde von der ordentlichen Mitgliederversammlung des Turnvereins Vohburg e.V. am 27.01.2008 beschlossen und setzt die bisherige Satzung vom 28. Januar 2007 außer Kraft.


§ 17 Gerichtsstand


(1) Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, auch zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern, ist das für die Stadt Vohburg a. d. Donau zuständige Amtsgericht.





er Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und a

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Letzte Änderung durchgeführt am : 04.02.2008

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